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  Copyright@2006 NC&S GmbH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei  denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn  wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.

 

§ 2 Angebot

1. Wir sind berechtigt, Bestellungen innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationsunterlagen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert  ausgewiesen.

3. Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne Mahnung Verzug ein. Skonti werden von uns nicht gewährt.

 

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit  setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus; sie ist nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist.

2. Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, die Ware wird von uns zur Abholung bereitgehalten.

Die Gefahr geht mit Absendung der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Wir gewährleisten, dass die gelieferten Waren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit  aufweisen.

2. Soweit  ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Ersatzlieferung oder Reparatur berechtigt.

3. Sind wir zur Ersatzlieferung oder Reparatur nicht bereit oder in der Laqe, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

 

§ 7 Haftung

1. Wir haften nicht für Folgeschäden wegen mangelhafter Waren; ausgeschlossen ist deshalb jeglicher Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

2. Unsere Haftung ist auch ansonsten bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; sie ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung in jedem Falle auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angefallener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht  einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner  bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Erlangung des Bestellers insoweit freizustellen, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Hauptforderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Sonstige Mitwirkungspflichten

Besteller aus dem Bereich der europäischen Gemeinschaft verpflichten sich, unverzüglich ihre Identifikationsnummer bekannt zu geben. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dadurch entstehen, dass der Besteller die ihm zugeteilte Identifikationsnummer  nicht oder falsch angibt, oder die durch falsche Umsatzsteuerabrechnungen des Bestellers verursacht werden.

 

§ 10 Sonstiges

Im übrigen gelten für von uns gelieferte Software die Bedingungen unseres Software-Lizenzvertrages.

 

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Für  alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten wird die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Salzburg oder Zürich vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist.  Auch ist der Besteller nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Lieferer vor einem anderen, als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Salzburg, vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch beim Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten, zu erheben.

 

3. Die Vertragsverhältnisse unterliegen österrreichischen/schweizerischen Gesetzen (Stand 12.94).

 

 

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