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§ 1 Geltungsbereich
1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
1.
Wir sind berechtigt, Bestellungen innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationsunterlagen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 3 Preise und
Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten; sie wird am
Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
3.
Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Danach
tritt ohne Mahnung Verzug ein. Skonti werden von uns nicht gewährt.
§ 4 Lieferzeit
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus; sie ist nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt ist.
2.
Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrenübergang
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart, die Ware wird von uns zur Abholung bereitgehalten.
Die
Gefahr geht mit Absendung der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller
über.
§ 6 Mängelgewährleistung
1.
Wir gewährleisten, dass die gelieferten Waren eine dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Fehlerfreiheit
aufweisen.
2.
Soweit ein von uns zu vertretender
Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Ersatzlieferung oder Reparatur
berechtigt.
3.
Sind wir zur Ersatzlieferung oder Reparatur nicht bereit oder in der Laqe, oder verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in
sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
§ 7 Haftung
1.
Wir haften nicht für Folgeschäden wegen mangelhafter Waren; ausgeschlossen
ist deshalb jeglicher Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
2.
Unsere Haftung ist auch ansonsten bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen; sie ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten ist die Haftung in jedem Falle auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
3.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche gemäß dem
Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder von
uns zu vertretender Unmöglichkeit.
4.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an
der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt.
Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angefallener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist berechtigt, die
Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages
(einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
5.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
6.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Erlangung des
Bestellers insoweit freizustellen, als der Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernde Hauptforderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Sonstige
Mitwirkungspflichten
Besteller
aus dem Bereich der europäischen Gemeinschaft verpflichten sich,
unverzüglich ihre Identifikationsnummer bekannt zu geben. Der Besteller ist
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter
freizustellen, die dadurch entstehen, dass der Besteller die ihm zugeteilte
Identifikationsnummer nicht oder
falsch angibt, oder die durch falsche Umsatzsteuerabrechnungen des
Bestellers verursacht werden.
§ 10 Sonstiges
Im
übrigen gelten für von uns gelieferte Software die
Bedingungen unseres Software-Lizenzvertrages.
§ 11 Gerichtsstand -
Erfüllungsort
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
2.
Für alle vertraglichen und
außervertraglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten wird die örtliche und international ausschließliche
Zuständigkeit der Gerichte in Salzburg oder Zürich vereinbart. Diese Zuständigkeit
schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines
persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Besteller nicht berechtigt,
eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Lieferer
vor einem anderen, als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Salzburg,
vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch beim
Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen, aufgrund in- oder
ausländischen Rechts zuständigen Gerichten, zu erheben.
3. Die
Vertragsverhältnisse unterliegen österrreichischen/schweizerischen
Gesetzen (Stand 12.94).
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